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Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung



Die Basis für die Bildung dieser Bemessungsgrundlage ist der jeweils im Kalenderjahr geltende Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende - EUR 1.217,96.

Beginnend ab 01.01.2004 bis zum Jahr 2028 wird dieser Betrag um je 2 Prozent pro Jahr auf 150 Prozent erhöht.

Somit beträgt die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung in diesem Jahr - EUR 1.729,50