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Gesetzliche Voraussetzungen



Allgemeines

Die BVAEB führt die Pensionsversicherung nach dem ASVG durch und ist zuständig

  • für Arbeiter und Angestellte bei Eisenbahnunternehmen, sowie
  • für Personen, die in knappschaftlichen Betrieben oder diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigt sind.


Entsprechend dieser Feststellung gewähren wir Leistungen aus den Versicherungsfällen

  • des Alters,
  • der geminderten Arbeitsfähigkeit (krankheitsbedingt) und
  • des Todes.

und es wird nach Eigen- und Hinterbliebenenpension unterschieden.

Für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten ausüben, gelten besondere Bestimmungen im Leistungsfall.


Pensionsbezieher haben mit ihrer Pension nicht nur eine vom Staat garantierte finanzielle Absicherung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, sondern sind damit, so wie aktiv Erwerbstätige, in den umfassenden Schutz des österreichischen Sozialsystems eingebunden.
Als Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, Änderungen die für den Bezug der Leistung von Bedeutung sind, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) umgehend zu melden (siehe auch Meldefristen).

Für die einzelne Pensionsarten müssen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eintritt des Versicherungsfalles
    Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod
    UND
  • Erfüllung einer Mindestversicherungszeit 
    (Versicherungszeiten) 
    UND
  • Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
    soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.


In jedem Fall muss aber ein Antrag gestellt werden (Antragsprinzip). 

Das Verfahren in der Pensionsversicherung wird mittels Bescheid abgeschlossen.
Bescheide der BVAEB kann man vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten anfechten.

Versicherungszeiten und Höhe der Pension

... bis 31.12.2004

... ab 01.01.2005

Überprüfung der Versicherungszeiten

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten (Nachkauf)

Zeiten der freiwilligen Versicherung

Begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten

Zwischenstaatliche Pensionsversicherung

Pensionshöhe – Geburtsjahrgänge vor 1955

Pensionshöhe – Geburtsjahrgänge ab 1955


Erläuterungen

... von Antragsstellung bis zum Bescheid

... zum Überweisungsverfahren

... zur Pensionserhöhung und Anpassung

... zum neuen Pensionskonto/ zur Kontoerstgutschrift


Krankenversicherung in der Pension

Bezieher/innen einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind grundsätzlich in der österreichischen Krankenversicherung versichert.
Der Beitragssatz beträgt 5,1 % der Bruttopension. 

Auch Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz sowie aus bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig, sofern ein Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht.

Liegt der Wohnsitz im Ausland, ist der Krankenversicherungsschutz in bestimmten Ländern durch Sozialversicherungsabkommen geregelt.


... zu Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Pensionen/Renten

Beginn und Ende der Krankenversicherung

Die Krankenversicherung für Pensionisten beginnt

  • mit dem Tag des Anfalles der Pension bzw. mit dem Tag des voraussichtlichen Pensionsanfalles (vorläufige Krankenversicherung)

        und endet

  • mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig eine Pension ausbezahlt wird.

        Eine vorläufige Krankenversicherung (für die Dauer des 
        Pensionsfeststellungsverfahrens) endet spätestens mit der
        Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. der
        rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.  


Aliquotierung der erstmaligen Sonderzahlung

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde festgelegt, dass eine volle Pensionssonderzahlung jeweils für ein Kalenderhalbjahr des Pensionsbezuges gebührt. Die 13. und 14. Pension ist daher dann anteilsmäßig auszuzahlen, wenn in den vergangenen 6 Monaten (inklusive Sonderzahlungsmonat) nicht durchgehend eine Pension bezogen wurde. Dies hat nun im Oktober 2011 Auswirkungen für ab Juni 2011 neu angefallene Pensionen. Personen mit Pensionsstichtag 1. Juni 2011 erhalten daher zusätzlich zur Oktoberpension fünf Sechstel (5/6) der ihnen im Oktober zustehenden Pension als 14. Pensionsbezug.
Personen, deren Pension ab 1. Juli 2011 anfällt, erhalten vier Sechstel (4/6) und so weiter.