Berechnungsbasis: Eine Waisenpension wird immer von einer 60-prozentigen Witwen(Witwer)pension abgeleitet.
Die Waisenpension beträgt für jedes
einfach verwaiste Kind | 40 Prozent |
doppelt verwaiste Kind | 60 Prozent |
dieser Witwen(Witwer)pension.
Die Waisenpension gebührt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr; darüber hinaus über Antrag
- bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
- bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.