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Beamte, geboren bis 1954



Alle Personen, die vor 01.01.1955 geboren sind, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG); für sie wird kein elektronisches Pensionskonto geführt und sie erhalten daher auch keine Kontoerstgutschrift.

Die Bemessung der Ruhestandsleistungen für Bundesbeamte erfolgt weiterhin nur nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965).

Auf der Website des Bundeskanzleramtes für den öffentlichen Dienst, www.oeffentlicherdienst.gv.at, steht ein Pensionsantrittsrechner für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte zur Verfügung, der über alle jeweils in Betracht kommende Pensionsantrittsvarianten samt Voraussetzungen informiert. 

Weiterführende Informationen finden Sie im

Informationsblatt zu Ruhe- und Versorgungsbezüge 2024 (PDF, 145 KB)


Die Berechnung der Ansprüche erfolgt jeweils zu der am ersten Tag des Ruhestandes geltenden Rechtslage. Die entsprechenden Gesetzestexte und Berechnungsweisen der letzten beiden Kalenderjahre finden Sie hier: 

Ruhegenuss Gesetzestext 2024 (PDF, 700 KB)

Ruhegenuss Gesetzestext 2023 (PDF, 667 KB)

 

Ruhegenuss Informationsblatt 2024 (PDF, 462 KB)

Ruhegenuss Informationsblatt 2023 (PDF, 663 KB) 

Gesetzestexte und Berechnungsweisen der Kalenderjahre vor 2022 senden wir auf schriftliche Anforderung postalisch zu.