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Ausland & Urlaub:
e-card, EKVK oder Urlaubskrankenschein

Auch in den schönsten Wochen des Jahres, nämlich in der Urlaubszeit, besteht die Gefahr zu erkranken. Deshalb sollten Sie nicht auf die e-Card (in Österreich) und die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. den Urlaubskrankenschein (im Ausland) vergessen.


Urlaub in Österreich

Wenn Sie Ihren Urlaub in Österreich verbringen, dann nehmen Sie einfach Ihre e-Card mit. Durch Vorlage dieses Nachweises können Sie österreichweit alle unsere Vertragspartner in Anspruch nehmen. 

Sollten Sie einen Wahlarzt (eine Wahleinrichtung) aufsuchen, können Sie die bezahlte Originalhonorarnote bei Ihrer Kundenservicestelle zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.

Urlaub im Ausland

Staaten, mit denen Abkommen über die soziale Sicherheit bestehen

In folgenden Staaten können Sie bei Erkrankung während eines Urlaubs mit Ihrer EKVK Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt etc.) erhalten:

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern (griechischer Teil).


Für den Fall, dass Ihnen keine gültige EKVK vorliegt, können Sie eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle bestellen. Diese ist dem Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus etc.) vorzulegen. Als Nachweis für Ihre Identität ist sowohl bei Vorlage der EKVK als auch einer PEB ein Lichtbildausweis notwendig.



Die Direktvorlage der EKVK bzw. der PEB beim Leistungserbringer ist in Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien, nur selten möglich. 

Sie müssen daher vor der Behandlung eine bosnisch und herzegowinische bzw. montenegrinische bzw. serbische Anspruchsbescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Zuständig sind: 

Die Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung (Bosnien Herzegowina) bzw. des Krankenversicherungsfonds (Montenegro) bzw. des Republiksversicherungsfonds (Serbien) in der Ortschaft Ihres Aufenthalts. Die Anspruchsbescheinigung erhalten Sie dort nach Vorlage der EKVK oder durch Umtausch einer PEB.

In der Türkei gilt die EKVK bzw. die PEB nicht. Das mit diesem Staat bestehende Abkommen über soziale Sicherheit ermöglicht aber die Inanspruchnahme von Sachleistungen mit Hilfe eines Urlaubskrankenscheines.

Den jeweiligen Urlaubskrankenschein erhalten Sie von Ihrer zuständigen Kundenservicestelle.

Sie müssen diesen Urlaubskrankenschein bei Bedarf bei dem örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger in eine im jeweiligen Staat gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen. Die Adresse des örtlich zuständigen Sozialversicherungsträgers ist an Ort und Stelle zu erfragen.

Sollten Sie mit dem Auto mehrere dieser Länder durchfahren, sollten Sie dies bei der Bestellung der Urlaubskrankenscheine berücksichtigen.

Achten Sie darauf, die genannten Betreuungsscheine (Urlaubskrankenschein oder PEB) rechtzeitig vor Reiseantritt anzufordern.

Beachten Sie: Auch bei Verwendung der EKVK oder eines Betreuungsscheines können in den meisten der angeführten Staaten Selbstbehalte verlangt werden.

Wie beantrage ich einen Betreuungsschein?

Urlaubskrankenscheine können Sie gleich hier in unserer Service-Zone bestellen oder telefonisch oder postalisch bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle.

Für die Ausstellung benötigen wir folgende Angaben:

  • Name des Versicherten
  • Sozialversicherungsnummer des Versicherten
  • Name der mitreisenden anspruchsberechtigten Angehörigen
  • Sozialversicherungsnummer der mitreisenden anspruchsberechtigten Angehörigen
  • Urlaubsland
  • Beginn und Ende der Reise


Mit diesem Schein können Sie dann ärztliche Hilfe, Spitalspflege oder auch Medikamente in Anspruch nehmen.

Staaten, mit denen keine Abkommen über die soziale Sicherheit bestehen

Für Staaten, mit denen keine Abkommen über soziale Sicherheit bestehen, gibt es keine Betreuungsscheine bzw. gilt auch nicht die EKVK.

Falls Sie in einem solchen Land erkranken, müssen Sie die anfallenden Behandlungskosten zuerst selbst bezahlen. Sie können dann bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle einen allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz beantragen. Die Rückerstattung erfolgt in Höhe der Kosten, die wir für eine gleichartige Leistung in Österreich übernommen hätten.

Behandlungskosten im Ausland sind oft sehr hoch und unsere Ersatzleistung nicht immer kostendeckend. Wir empfehlen daher vor Reiseantritt den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.