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Spitalsaufenthalt in öffentlichen und privaten Krankenanstalten

Unter dem Titel "Anstaltspflege" unterstützt Sie die BVAEB wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Der/Die Erkrankte ist bei einer notwendigen Anstaltspflege grundsätzlich in der nächstgelegenen Krankenanstalt auf der allgemeinen Gebührenklasse aufzunehmen.


Öffentliche Krankenanstalten

Bei einem Aufenthalt in einer öffentlichen Krankenanstalt ist zwischen allgemeiner Gebührenklasse und Sonderklasse zu unterscheiden.

Allgemeine Gebührenklasse

In öffentlichen Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden (z.B. Landeskrankenhäuser) übernimmt die BVAEB auf der allgemeinen Gebührenklasse die Kosten der medizinischen Krankenbehandlung, z. B. für Operationen und medizinische Betreuung, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. 

Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige haben in der allgemeinen Gebührenklasse keinen Kostenbeitrag zu leisten.


Icon InformationSpitalskostenbeitrag


Der direkt an die jeweilige Krankenanstalt zu zahlende Spitalskostenbeitrag dient als Beitrag zu den Verpflegskosten und steht in keinem Zusammenhang mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung bei der BVAEB.

Dieser Beitrag darf von den Krankenanstalten höchstens für 28 Tage (in OÖ für 25 Tage) pro Kalenderjahr eingehoben werden. 


Befreiung vom Spitalskostenbeitrag

vom Spitalskostenbeitrag befreit sind

  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • von der Rezeptgebühr befreite Personen und
  • Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Organspende in Anstaltspflege befinden. 
  • Ebenso entfällt der sonst direkt an die jeweilige Krankenanstalt zu zahlende Spitalskostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse, bis zum zehnten Tag bei Personen, die sich aufgrund der Mutterschaft und Geburt in Anstaltspflege befinden.

Sonderklasse

Bei der medizinischen Behandlung darf es keinen Unterschied zwischen einem Aufenthalt auf der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse geben. Wird der Erkrankte auf eigenen Wunsch in der Sonderklasse aufgenommen, verrechnet die Krankenanstalt dem Versicherten alle anfallenden Nebengebühren und den Differenzbetrag von der allgemeinen Gebührenklasse auf die Sonderklasse.

Da es österreichweit unterschiedlichste Regelungen gibt, ob und in welchem Ausmaß die Kosten für eine Sonderklasse übernommen werden können, sollten Sie sich vor der Aufnahme in der Sonderklasse bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle über die genauen Bestimmungen in Ihrem Bundesland informieren.

Private Krankenanstalten

Mit folgenden Arten von Krankenanstalten haben wir nur teilweise Verträge abgeschlossen, die bundesländerweise sehr unterschiedlich sind:

  • nichtöffentliche gemeinnützige Krankenanstalten ohne freie Arztwahl
  • nichtöffentliche gemeinnützige Krankenanstalten mit freier Arztwahl
  • private Krankenanstalten ohne freie Arztwahl
  • private Krankenanstalten mit freier Arztwahl

Die Höhe unserer Kostenübernahme richtet sich in der jeweiligen Krankenanstalt nach der Art der Behandlung und den Ärzten/Ärztinnen, von denen Sie behandelt werden oder die Sie gewählt haben.


Icon Information

Der Kostenersatz für private Krankenanstalten ist im Regelfall nicht kostendeckend.


Wenden Sie sich unbedingt vor Aufnahme in einer dieser Krankenanstalten bezüglich detaillierter Auskünfte und allfälliger Zusatzkosten an Ihre zuständige Kundenservicestelle.

Setzen Sie sich auch mit der von Ihnen gewählten Krankenanstalt und dem von Ihnen gewünschten Arzt/Ärztin in Verbindung, um allfällig entstehende Aufzahlungskosten im Vorhinein abzuklären.

Möchten Sie sich einer Behandlung in einer privaten Krankenanstalt unterziehen, die in keinem Vertragsverhältnis zur BVAEB steht, empfehlen wir die Einholung unserer vorherigen Bewilligung.

Keine Kostenübernahme seitens der BVAEB bei ...

Die Kosten für folgende Krankenhausaufenthalte können von der BVAEB nicht übernommen werden:

  • Aufenthalte, die nicht durch eine notwendige Krankenbehandlung oder bevorstehende Entbindung bedingt sind, wie zum Beispiel Aufenthalte von Begleitpersonen oder Pflegefälle und
  • Aufenthalte, die nicht der Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dienen, wie zum Beispiel kosmetische Behandlungen oder Schwangerschaftsunterbrechungen ohne medizinische Indikation.