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Rezept & Bewilligung (Kassenrezept / Privatrezept)



Medikamente auf Kassenrezept

Öffentliche Apotheken sind berechtigt, Heilmittel auf Rechnung der BVAEB abzugeben, unter der Voraussetzung, dass diese Heilmittel auf einem Kassenrezept von einem Vertragsarzt der BVAEB verschrieben wurden. Weiters können Medikamente auch von Vertragsärzten mit Hausapotheken abgegeben werden.

Kassenrezepte können, sofern das verschriebene Medikament keiner Bewilligung durch die BVAEB bedarf, direkt in einer Apotheke eingelöst werden.

Ein Kassenrezept ist ab Ausstellungsdatum 1 Monat gültig. Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Heilmittel, beginnt diese Frist erst mit unserem Bewilligungsdatum zu laufen.

Medikamente auf Privatrezept

Im Gegensatz zu einem Vertragsarzt darf ein Wahlarzt im Regelfall Heilmittel nur auf Privatrezept verordnen.

Ein Privatrezept können Sie ohne Vorabbewilligung in der Apotheke einlösen, wenn es sich ausschließlich um Verordnungen aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex (EKO) handelt und die dort angeführten Voraussetzungen für die Verordnung eingehalten werden.

Bei bewilligungspflichtigen Präparaten müssen Sie das Privatrezept an Ihre Kundendienststelle zur Bewilligung übermitteln. Beziehen Sie ein bewilligungspflichtiges Heilmittel auf Privatrezept ohne unsere vorherige Bewilligung direkt in der Apotheke, so müssen Sie die Kosten vorerst selbst tragen.

Zur Prüfung, ob ein allfälliger Kostenersatz möglich ist, können Sie das Rezept und die bezahlte Originalrechnung an Ihre Landes- oder Außenstelle übersenden.

Ausnahme:
Privatrezepte von Wahlärzten, die eine Rezepturbefugnis gegenüber der BVAEB haben, können, wie Kassenrezepte - sofern es sich um keine bewilligungspflichtige Verordnung handelt - direkt in einer Apotheke eingelöst werden.

Bewilligung von Medikamenten

Ab 1. Jänner 2005 wurde ein neues Heilmittelverzeichnis, der "Erstattungskodex", eingeführt. Die Voraussetzungen für die Bezahlung von Medikamenten sind klar und nachvollziehbar geregelt.

Mit Einführung des Erstattungskodex ist ein Großteil der bisher bewilligungspflichtigen Medikamente frei verschreibbar. Damit steht den Ärzten ein wesentlich breiteres Spektrum an bewilligungsfreien Präparaten zur Verfügung. Die Ärzte sind verpflichtet, vorrangig aus diesem Bereich zu verordnen.

Sollte Ihr Arzt trotzdem ein bewilligungspflichtiges Medikament verordnen, hat er sich persönlich um die Einholung der notwendigen Bewilligung zu kümmern.

Seit Einführung der e-card holt der verordnende Arzt die notwendige Bewilligung eines Medikamentes auf elektronischem Weg ein.

Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, dürfen nicht auf Kosten der Sozialversicherung verschrieben werden, außer es liegt ein begründeter Einzelfall vor.

Über das Vorliegen „medizinischer Ausnahmegründe" entscheidet der chefärztliche Dienst im Rahmen des bisher bekannten Bewilligungsvorganges.

Außerdem sorgt eine neue elektronische Kommunikation mit den Pharmafirmen für den rascheren Zugang zu neuen Medikamenten für die Patienten - sie bewirkt eine deutliche Verfahrensbeschleunigung, Zeit- und Kostenersparnis für die Pharmafirmen und die Sozialversicherung sowie noch mehr Transparenz bei der Aufnahme von Heilmitteln in das neue Heilmittelverzeichnis.