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Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln - Verordnung, Bewilligung


Für den Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Die verschriebenen Behelfe werden von unseren Vertragspartnern, dies sind zum Beispiel Bandagisten, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Hörgeräte-Akustiker oder Optiker, gegen Vorlage dieser Verordnung abgegeben.

In manchen Fällen ist vor dem Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels eine Bewilligung der BVAEB notwendig. Üblicherweise wird dann die Einholung der Bewilligung durch den Vertragspartner veranlasst. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie bei Bezug des Behelfes von unseren Vertragspartnern.

Möchten Sie einen Behelf bei einer zur Abgabe berechtigten Firma beziehen, die in keinem Vertragsverhältnis mit uns steht, so müssen Sie den Behelf zuerst selbst bezahlen und können dann um allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz bei Ihrer Kundenservicestelle ansuchen.

Hat Ihnen Ihr behandelnder Arzt ein Produkt verschrieben, das nicht vertraglich geregelt ist, dann setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kundenservicestelle in Verbindung. Für die Bewilligung eines solchen Produktes benötigen wir eine ärztliche Verordnung und einen detaillierten Kostenvoranschlag.

Diabetikerbedarf (Blutzuckermessgeräte, Insulinpens und Zubehör) wird beim Erstbezug nach Übermittlung der ärztlichen Verordnung an die BVAEB direkt von unserem Vertragspartner zu Ihnen nach Hause geliefert.  Weitere Bestellungen können Sie direkt an die Vertragsfirma richten. Das Formular dazu finden Sie in unserer Service-Zone.

Verordnungen für Heilbehelfe und Hilfsmittel haben eine Gültigkeit von 14 Tagen. Ist eine vorherige Bewilligung durch die BVAEB erforderlich, so beginnt diese Frist erst mit unserem Bewilligungsdatum zu laufen.

Leihweise Beistellung

Einige Heilbehelfe und Hilfsmittel, wie zum Beispiel Zimmerklo, Gehgestelle oder Atemüberwachungsgeräte, die nur vorübergehend gebraucht werden und die ihrer Art nach ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, werden von der BVAEB im Wege konzessionierter Unternehmen auch leihweise zur Verfügung gestellt.

Manche Hilfsmittel, wie z. B. Krankenbetten, Krankenfahrstühle u. ä. werden aus BVAEB-Beständen bereitgestellt.

Die Bewilligung beim leihweisen Bezug von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln ist nicht immer erforderlich. Sie ist abhängig von der Art des Behelfes und der Bezugsdauer.

Informationen darüber, welche Heilbehelfe und Hilfsmittel auch leihweise bezogen werden können oder in unserem Depot gelagert sind, gibt Ihnen Ihre Kundenservicestelle oder einer unserer Vertragspartner.