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Fahrtkosten, Transportkosten & Flugrettung - Kostenübernahme

Die BVAEB übernimmt Fahrtkosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe von Ihrem Wohnort zum nächstgelegenen geeigneten Vertragspartner.


Voraussetzungen

  • für die Kostenübernahme sind, dass auch die Leistung, für deren Inanspruchnahme die Fahrtkosten anfallen, von der BVAEB übernommen wird und
  • die Entfernung zur nächstgelegenen Behandlungsstelle mehr als 20 Kilometer in eine Fahrtrichtung beträgt

Die Kosten für Verkehrsmittel innerhalb des Orts- oder Stadtgebietes, wie zum Beispiel Straßenbahnen, können von der BVAEB nicht übernommen werden.

Fahrtkostenersatz

Um einen allfälligen Fahrtkostenersatz zu erhalten, müssen Sie sich die Inanspruchnahme der jeweiligen Behandlungsstelle auf unserem Formular (dieses finden Sie unter dem Link Service-Zone) bestätigen lassen und dieses dann bei Ihrer Kundenservicestelle einreichen.

Fahrtkosten werden bis zum Betrag von EUR 0,15 je Kilometer ersetzt. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird.  

Wann werden auch die Fahrkosten der Begleitperson ersetzt? Bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Begleitung benötigen. Letzteres muss ärztlich bestätigt werden.

In diesen Fällen beträgt der Kostenersatz für beide Personen EUR 0,21 je Kilometer.

Transportkosten

Wann werden Transportkosten übernommen?

Wenn der Versicherte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes ein öffentliches Verkehrsmittel - auch mit Begleitperson - nicht benützen kann. Dies muss ärztlich bestätigt werden. Transportkosten werden immer zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle übernommen. Voraussetzung ist, dass die BVAEB auch die Leistung, bei deren Inanspruchnahme Transportkosten anfallen, bezahlt.

In unserer Satzung ist festgehalten, in welchem Zusammenhang wir Fahrt- und Transportkosten von und zu Behandlungen und Untersuchungen übernehmen.

Kostenübernahme

Damit Transportkosten von uns übernommen werden, muss Ihr behandelnder Arzt den medizinisch notwendigen Transport verordnen.

Folgende Angaben muss der Arzt dabei machen:

Diagnose, Fahrtziel, Grund der Gehunfähigkeit, medizinisch erforderliche Art des Transportes (sitzend oder liegend)


Transporte bei einer Serienbehandlung müssen ab dem fünften Transport von der BVAEB bewilligt werden. Davon ausgenommen sind Dialyse sowie Chemo- und Strahlentherapien.

Für den Transport können Sie einen unserer Vertragspartner, wie zum Beispiel Rettungsdienste oder gewerbliche Beförderungs- und Krankentransportunternehmen, in Anspruch nehmen. Unser Vertragspartner kann die Transportkosten gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung direkt mit uns verrechnen.

Zwischen der BVAEB und dem Transportunternehmen besteht kein Vertragsverhältnis? Dann reichen Sie bitte die bezahlte Rechnung mit der Verordnung in Ihrer zuständigen Kundenservicestelle zum allfälligen Kostenersatz ein.

Sie möchten für den Transport ein privates Kraftfahrzeug oder ein Taxi in Anspruch nehmen? Sie müssen sich die Inanspruchnahme der Behandlungsstelle auf unserem Formular Fahrtkosten (sh. Link Service-Zone) bestätigen lassen. Mit der ärztlichen Verordnung können Sie um allfälligen Kostenersatz bei Ihrer Kundenservicestelle ansuchen. Bei Transporten mit einem Taxi unter unbedingt die bezahlte Rechnung anschließen. 

Folgende Transportkosten werden von der BVAEB nicht übernommen:

  • Transporte in Einrichtungen, die nicht der Krankenbehandlung dienen, wie zum Beispiel in Alten- oder Wohnheime
  • Bergekosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal nach Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik und
  • Ereignet sich der Unfall im Ausland, werden die Transportkosten nur in der Relation <Unfallstelle - Unterkunft im Ausland/Ambulanz/Krankenanstalt> übernommen

Kostenanteil

Für Transporte ist kein Kostenanteil zu bezahlen.

Flugrettung

Wann können wir die Kosten der Beförderung mit einem Luftfahrzeug bis zur nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt übernehmen?

  • Wenn der Transport aufgrund des Zustandes des Erkrankten nicht mit einem Krankenwagen auf dem Landweg erfolgen kann und
  • die medizinische Notwendigkeit des Lufttransportes ärztlich bestätigt wird.

Es besteht eine Vereinbarung der Sozialversicherung mit den österreichischen Flugrettungsbetreibern. Demnach sind nunmehr erstmals alle Betreiber und Standorte bundesweit umfasst und damit zur Direktverrechnung mit der BVAEB verpflichtet. Die Flugrettungsbetreiber sind grundsätzlich nicht berechtigt, von Patienten Zahlungen einzufordern oder entgegenzunehmen.

Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal können wir bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzen.

Transporte aus dem Ausland

Die Kosten eines medizinisch notwendigen Heimtransportes aus dem Urlaubsland können nicht übernommen werden. 

Eine private Reisekrankenversicherung ist daher empfehlenswert.