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Zahnersatz - Bewilligung, Kostenersatz, Behandlungsbeitrag

Ein Zahnersatz, der entweder in abnehmbarer oder festsitzender Form gefertigt werden kann, wird von der BVAEB übernommen, wenn er unentbehrlich ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder eine Verunstaltung zu beseitigen. Der unentbehrliche Zahnersatz ist im Allgemeinen ein abnehmbarer Zahnersatz samt medizinisch-technisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen).


Abnehmbarer Zahnersatz

Zum abnehmbaren Zahnersatz gehören Teil- und Totalprothesen aus Kunststoff oder Metall. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Kunststoffprothese sowohl die Prothese als auch die Zähne aus Kunststoff gefertigt sind und bei Metallgerüstprothesen die Zähne zwar aus Kunststoff, das Gerüst aber aus einer Metalllegierung (Chrom-Cobalt-Molybdän/ChCoMo) besteht. Müssen vorhandene Zähne überkront werden, damit eine Teilprothese einen festen Halt bekommt, dann übernehmen wir auch die tarifmäßigen Kosten einer Zahnkrone (Klammerzahnkrone).

Sofortzahnersatz

Nach Zahnextraktionen kommt es im Regelfall zu starken Schwellungen. Zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen Extraktion und Herstellung der prothetischen Dauerversorgung wird ein Sofortzahnersatz in Form einer Kunststoffprothese beigestellt.

Bewilligung

Jeder abnehmbare Zahnersatz ist bewilligungspflichtig. Ihr Zahnbehandler verordnet Ihnen den notwendigen Zahnersatz. Reichen Sie diese Verordnung postalisch oder persönlich bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle zur Bewilligung ein.

Die Tragedauer sowohl eines abnehmbaren als auch eines festsitzenden Zahnersatzes beträgt sechs Jahre. Eine Bewilligung oder ein Kostenersatz vor Ablauf dieser Tragedauer ist nur mit besonderer medizinischer Begründung möglich.


Kostenersatz

Ist Ihr Zahnbehandler kein Vertragspartner der BVAEB, können Sie nach erbrachter Leistung die bezahlte Originalhonorarnote mit einer eventuell zuvor eingeholten Bewilligung bei Ihrer Kundenservicestelle zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.

Behandlungsbeitrag

Bei einem Sofortzahnersatz, einer Kunststoffprothese und einer Metallgerüstprothese beträgt der Behandlungsbeitrag jeweils 10% der tarifmäßigen Kosten.

Festsitzender Zahnersatz

Dieser Zahnersatz ist im vorhandenen Gebiss fix eingearbeitet und kann nicht entnommen werden. Dazu zählen zum Beispiel Zahnkronen, Stiftzähne oder Zahnbrücken.

Da es sich beim festsitzenden Zahnersatz im Regelfall um keine Vertragsleistung handelt, kann Ihr Zahnbehandler - auch wenn er ein Vertragspartner der BVAEB ist - diese Leistung nicht direkt mit uns verrechnen.

Für diese Form des Zahnersatzes ist ein Zuschuss nach den Bestimmungen der Satzung vorgesehen. Dieser Zuschuss ist mit 90% der tatsächlichen Kosten begrenzt. Die Honorarnote Ihres Zahnbehandlers müssen Sie zuerst selbst bezahlen und können diese dann bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle zur Anweisung eines allfälligen Kostenzuschusses einreichen.

Kein medizinischer Sonderfall
aktuell
Je Krone oder Brückenglied
EUR 200,00
Medizinischer Sonderfall
aktuell
Je Krone oder Brückenglied
EUR 450,00


Die Höhe des Zuschusses für festsitzenden Zahnersatz und Implantate hängt davon ab, ob ein medizinischer Sonderfall vorliegt.

Ein medizinischer Sonderfall liegt nur dann vor, wenn die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz in folgenden Fällen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist:

  • bei Patienten/Patientinnen mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
  • bei Tumorpatienten/Tumorpatientinnen in der postoperativen Rehabilitation
  • bei Patienten/Patientinnen nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation
  • bei Patienten/Patientinnen mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes)


Zahnimplantate

Für die Versorgung mit Implantaten ist ein satzungsmäßiger Zuschuss zu den Behandlungskosten vorgesehen. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, ob ein definierter medizinischer Sonderfall vorliegt oder die Versorgung auch in einer anderen Form medizinisch möglich ist. Die vorgesehenen Zuschussbeträge bedecken höchstens 90% der tatsächlichen Kosten und sind daher gegebenenfalls zu kürzen. Wir ersuchen, die bezahlte Honorarnote sowie eine allfällige medizinische Begründung betreffend die Notwendigkeit eines Implantats bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle einzureichen.

Die anfallenden Behandlungskosten für medizinische Sonderfälle können bei Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung direkt mit uns verrechnet werden.

Die Höhe des Zuschusses für festsitzenden Zahnersatz und Implantate hängt davon ab, ob ein medizinischer Sonderfall vorliegt.

Ein medizinischer Sonderfall liegt nur dann vor, wenn die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz in folgenden Fällen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist:

  • bei Patienten/Patientinnen mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten
  • bei Tumorpatienten/Tumorpatientinnen in der postoperativen Rehabilitation
  • bei Patienten/Patientinnen nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation
  • bei Patienten/Patientinnen mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes)


Medizinischer Sonderfall: je Implantat EUR 700,00

Kein medizinischer Sonderfall:  EUR 350,00