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Versichert sein - häufige Fragen zur Versicherung und Mitversicherung



Ich habe ein Schreiben wegen Verlängerung der Anspruchsberechtigung ("Mitversicherung") Schüler/ Schülerin bzw. Student/Studentin erhalten. Was soll ich tun?

Bitte übermitteln Sie oder Ihr Mitversicherter bzw. Ihre Mitversicherte einen der folgenden Nachweise:

  • eine Kopie des Bescheides über den Bezug der Familienbeihilfe oder
  • eine aktuelle Inskriptionsbestätigung im 1. Studienjahr oder
  • eine aktuelle Inskriptionsbestätigung sowie einen Erfolgsnachweis (des letzten Studienjahrs) ab 2. Studienjahr oder
  • eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung (der Schule bzw. der FH).

Detaillierte Informationen über die Nachweise finden Sie im angeführten Link. 

Wohin sende ich die Inskriptionsbestätigung?

Bitte senden Sie die Inskriptionsbestätigung an die Kundenservicestelle des Hauptversicherten bzw. der Hauptversicherten.

Wie lange kann mein Kind mitversichert sein?

Vorab beachten Sie bitte, dass eine Mitversicherung nur dann gegeben ist, wenn Ihr Kind keine eigene Pflichtversicherung hat (z. B. Waisenpensionsbezieher, Ferialpraktikanten, Lehrlinge).

Eine Mitversicherung Ihres Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Schul- oder Berufsausbildung
    Ist Ihr Kind in einer Schul- (z. B. Schulbesuch, Studium, FH) oder Berufsausbildung und wird ein Nachweis erbracht, kann dieses bis zum vollendeten 27. Lebensjahr mitversichert werden.
  • Erwerbslosigkeit
    Für maximal zwei Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder ab Beendigung der Ausbildung (vor Vollendung des 27. Lebensjahres) kann Ihr Kind bei Erwerbslosigkeit über einen Antrag (sh. Formulare & Services) mitversichert werden.
  • Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Gebrechens
    Für detaillierte Auskünfte in dem Bereich "Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Gebrechens" dürfen wir Sie an unsere Kundenservicestellen verweisen.

 

Detaillierte Informationen zu dem Thema "Mitversicherung von Kindern bzw. Enkelkindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres" finden Sie unter dem angeführten Link.

Mein Angehöriger bzw. meine Angehörige macht derzeit ein Ferialpraktikum. Was muss ich tun, um ihn bzw. sie im Anschluss wieder mitversichern zu können?

Während des Ferialpraktikums ist Ihr Angehöriger bzw. Ihre Angehörige selbst versichert. Die Mitversicherung wird unterbrochen, lebt aber nach Beendigung der Beschäftigung wieder auf. Um ein Aufleben der Mitversicherung sicherzustellen, empfehlen wir Ihnen, das Ende der Ferialpraxis Ihrer zuständigen Kundenservicestelle zu melden. Beachten Sie bitte, dass Versicherte eine 14-tägige Meldepflicht haben.

Kann ich meinen Ehemann/Ehefrau oder eingetragenen Partner/Partnerin mitversichern?

Bitte legen Sie für die Prüfung der Mitversicherung folgende Unterlagen vor:

  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Partnerschaft und
  • das vollständig ausgefüllte Formular "Mitversicherung Ehegatte / Ehegattin" bzw. das Formular "Mitversicherung eingetragener Partner/ eingetragene Partnerin“. 

Mehr Information zu dem Thema "Ehegatte / Ehegattin oder eingetragener Partner / Partnerin" finden Sie unter dem Link "Angehörige".

Kann ich meinen Lebensgefährten/Lebensgefährtin oder meinen Haushaltsführer/Haushaltsführerin mitversichern?

Bitte legen Sie für die Prüfung der Mitversicherung folgende Unterlagen vor:

  • Bestätigung über das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt für mindestens 10 Monate durch Vorlage beider Meldezettel und
  • das vollständig ausgefüllte Formular "Mitversicherung Lebensgefährte / Lebensgefährtin, Haushaltsführer / Haushaltsführerin“ und
  • Geburtsurkunde Ihres Lebensgefährten bzw. Ihrer Lebensgefährtin oder Ihres Haushaltführers bzw. Haushaltsführerin.

Mehr Information zu dem Thema "Lebensgefährte / Lebensgefährtin bzw. Haushaltsführer / Haushaltsführerin" finden Sie unter dem Link "Angehörige".

Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Selbstversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung abschließen?

Ihnen als Vertragsbediensteter bzw. Vertragsbedienstete steht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zur Verfügung, sofern keine Krankenversicherung vorliegt.

  • Meldung innerhalb der 6-Wochen-Frist
    Stellen Sie einen Antrag binnen sechs Wochen nach Beginn der geringfügigen Beschäftigung, gilt die Versicherung rückwirkend ab Beginn.
  • Meldung nach der 6-Wochen-Frist
    Stellen Sie einen Antrag nach sechs Wochen nach Beginn der geringfügigen Beschäftigung, beginnt die Selbstversicherung am Tag nach der Antragsstellung.


Einen Überblick über das Thema "Geringfügig Beschäftigte" finden Sie unter dem angeführten Link.

Wie hoch ist mein Selbstversicherungsbeitrag, wenn ich mich aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung selbst versichere?

Der Beitrag zur Selbstversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung beträgt im Jahr 2022 EURO 68,60.

Wie kann ich einen Antrag auf Selbstversicherung stellen?

Mit der ID Austria können Sie den "Antrag Selbstversicherung" über das Serviceportal "MeineBVAEB" digital stellen. Sie können den Antrag aber auch mittels Formular ausdrucken und einsenden. Einen Überblick über den Umfang, den Beginn, den Beitrag, die Leistungen, die Beitragsentrichtung, die Meldungen und das Ende verschaffen Sie sich bitte unter dem angeführten Link .

Warum bezahle ich einen vollen Betrag, obwohl ich nicht den ganzen Monat beschäftigt war?

Bei der Selbstversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung als Vertragsbediensteter bzw. Vertragsbedienstete haben Sie immer den ganzen Monat Versicherungsanspruch, auch für den begonnen Monat. Aus diesem Grund ist der Betrag für das ganze Monat zu zahlen.

Ich möchte mich aufgrund einer Karenz gegen Entfall der Bezüge selbst versichern. Wie hoch ist mein Selbstversicherungsbeitrag?

Ihr Selbstversicherungsbeitrag beträgt 7,635 % und wird von Ihrem letzten Bruttogehalt berechnet (Stand 2019).

Mehrfachversicherung bei Eigenpension + Hinterbliebenenpension: Warum muss ich mehrfach einen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen?

Eine mehrfache Erhebung der Krankenversicherungs-Beiträge ist vom Gesetz (§ 19 (7) B-KUVG) vorgesehen. Sie haben die freie Wahl des Versicherungsträgers für die Inanspruchnahme Ihrer benötigten Leistungen.

Wenn Ihre Höchstbeitragsgrundlage (Stand heuer: EUR 6.060,00) in Summe durch alle Ihrer Versicherungen überschritten wird, besteht die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung (§ 24b B-KUVG). Diese kann formlos mit einem Schreiben, per E-Mail oder per Formular "Antrag auf Erstattung von Beiträgen" bei der BVAEB beantragt werden. 

Wie lange besteht die Schutzfrist nach Beendigung meiner Erwerbstätigkeit?

Ihr Versicherungsschutz bleibt sechs Wochen nach Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit aufrecht. Der Versicherungsschutz kann auch aufgrund einer Mitversicherung gegeben sein.