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Pensionsversicherungs-ABC / D



Deckelung des Pensionsverlustes 

Schutzbestimmung um finanzielle Nachteile auf Grund gesetzlicher Änderung im Pensionsrecht zu begrenzen.


Dienstunfähigkeit

Als dienstunfähig in der knappschaftlichen Pensionsversicherung gilt die*der Versicherte, die*der infolge ihres*seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihr*ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im Wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, auszuüben.