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Pensionsversicherungs-ABC / H, I



Hackler - Langzeitversicherung

Sonderform der vorzeitigen Alterspension, die Versicherten - abhängig von Geburtsdatum und Geschlecht - einen früheren Pensionsantritt ermöglicht.


Härtefallregelung

Regelung für Personen ab dem 50. Lebensjahr, die unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ermöglicht.


Heimopferrente

Personen, die in den Jahren 1945 bis 1999 in Heimen, Pflegefamilien oder Krankenanstalten sowie entsprechenden privaten Einrichtungen Opfer von Gewalt wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente.


Hinterbliebenenpensionen

Pensionen, die nach dem Tode einer versicherten Person vorgesehen sind.


Höchstbeitragsgrundlage

Obergrenze des  Bruttoerwerbseinkommens, von der Beiträge zur Pensionsversicherung zu entrichten sind. Darüber liegende Einkünfte bleiben beitragsfrei, sind daher pensionsunwirksam.


Höchstbemessungsgrundlage (nur im ASVG)

Die höchstmögliche Bemessungsgrundlage, die für die Ermittlung der Pension erreicht werden kann.


Höherversicherung

Form der freiwilligen Versicherung, die durch eine zusätzliche Beitragsentrichtung zu einer höheren Pension führt.


Invalidität

Unter diesem Begriff, der für Arbeiter gilt, ist die Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit zu verstehen. Für Facharbeiter und Hilfsarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung.


Invaliditätspension Geburtsjahrgänge bis 1963

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation besteht bzw. eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist, Invalidität vorliegt und diese voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Eine Zuerkennung erfolgt im Regelfall nur für einen befristeten Zeitraum (maximal 2 Jahre). Eine Weitergewährung über diesen Zeitraum hinaus ist zu beantragen. Ist keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, erfolgt eine unbefristete Zuerkennung.


Invaliditätspension Geburtsjahrgänge ab 1964

Diese Pension gebührt über Antrag, wenn die Wartezeit erfüllt ist, eine berufliche Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar ist und Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Liegt Invalidität vorübergehend für mindestens 6 Monate vor, sind Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation vorgesehen, während derer Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gebührt.