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Pensionsversicherungs-ABC / L, M, N



Leistungszuschlag

Pensionsbestandteil in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit.


Leistungszuständigkeit

Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vor, so zählt das letzte erworbene Versicherungsmonat. Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der/ Versicherte zuletzt versichert war.


Mehrfachversicherung

Diese liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden.


Meldefristen

Jeder Umstand, der Einfluss auf den Pensionsbezug haben kann, ist innerhalb einer bestimmten Frist (2 Wochen / 7 Tage / 4 Wochen) zu melden.


Mindestversicherungszeit 

Darunter versteht man das Vorliegen einer festgelegten Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.


Nachkauf von Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten

Damit diese Zeiten für die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen und in der Pensionshöhe berücksichtigt werden können, ist eine Beitragsentrichtung erforderlich (Ausnahme: bei Hinterbliebenenpensionen).


Nachtragsabzug

Wird ab dem Kalenderjahr 2017 nachträglich festgestellt, dass die errechnete Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu hoch bemessen wurde, so ist diese entsprechend zu vermindern. 


naher Angehöriger

  • Ehegattin*Ehegatte
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z. B. Cousinen*Cousins) verwandt oder verschwägert sind
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist) sowie
  • gleichgeschlechtliche eingetragene Partner*innen


Neutrale Monate (nur im ASVG)

Monate, in denen ein Versicherungsverhältnis aus bestimmten Gründen vorübergehend unterbrochen wurde oder in denen Versicherte ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, Versicherungszeiten zu erwerben.
Diese verlängern den Rahmenzeitraum bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung.