Leistungszuschlag
Pensionsbestandteil in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit.
Leistungszuständigkeit
Für die Feststellung und
Auszahlung der Pension ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem
innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag die meisten
Versicherungsmonate erworben wurden.
Die Leistungen der
Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener
Pensionsversicherungsträger, bei dem der/die Versicherte zuletzt versichert war.
Mehrfachversicherung
Diese liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.
Meldefristen
Jeder Umstand, der Einfluss auf den Pensionsbezug haben kann, ist innerhalb einer bestimmten Frist (2 Wochen / 7 Tage) zu melden.
Mindestversicherungszeit
Darunter versteht man das Vorliegen einer gewissen Anzahl an Versicherungsmonaten für einen Pensionsanspruch.
Nachkauf von Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten
Damit diese Zeiten für die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen und in der Pensionshöhe berücksichtigt werden können, ist eine Beitragsentrichtung erforderlich (Ausnahme: bei Hinterbliebenenpensionen).
Nachtragsabzug
Wird ab dem Kalenderjahr 2017 nachträglich festgestellt, dass die errechnete Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu hoch bemessen wurde, so ist diese entsprechend zu vermindern.
Neutrale Monate
Monate, in denen ein Versicherungsverhältnis aus bestimmten Gründen vorübergehend unterbrochen wurde oder in denen Versicherte ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, Versicherungszeiten zu erwerben.
Diese verlängern den Rahmenzeitraum bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung.