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Zwischenstaatliche Pensionsversicherung




Mit der Intensivierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen hat die Zahl der Personen zugenommen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben haben. Für einen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat, die Schweiz oder Vertragsstaat, gelten besondere Bestimmungen. Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.


Weltkarte






Auswirkung auf Ihre Pension

Die Sozialversicherungsabkommen enthalten Regelungen, wie die Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten berechnet werden. Die Verträge garantieren

  • die Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (zB Mindestversicherungszeit) und
  • die Überweisung von Leistungen in den Vertragsstaat.

Bei der Pensionsberechnung wird unterschieden, ob die Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem sonstigen Vertragsstaat erworben wurden.


Sowohl in der österreichischen als auch in der ausländischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat die Pension gesondert zu beantragen. Bei der Antragstellung im Wohnortstaat ist darauf hinzuweisen, dass man auch ausländische Versicherungszeiten erworben hat. Ihr Versicherungsträger nimmt dann mit dem zuständigen Institut dieses Staates Kontakt auf und leitet das "zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren" ein.


Pensionsberechnung in EU und EWR

Pensionsanspruch nur mit Auslandszeiten

Sind die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, wird die österreichische Pension grundsätzlich so berechnet, als ob sämtliche Versicherungszeiten - also auch die ausländischen Zeiten - in Österreich erworben wurden (fiktive Vollpension).

Die Leistung wird dann im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungszeit gekürzt (Teilpension). Ausländische Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Pensionsanspruch alleine mit inländischen Zeiten

Wenn sämtliche Pensionsvoraussetzungen mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt werden können, wird eine Pension ausschließlich mit inländischen Zeiten berechnet, sofern die "Pensionsberechnung mit Auslandszeiten" nicht zu einem besseren Ergebnis führt.


Pensionsberechnung bei sonstigen Vertragsstaaten

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten oder allein auf Grund der innerstaatlichen Versicherungsmonate erfüllt sind, erfolgt die Leistungsberechnung nach den
gesetzlichen Bestimmungen, die bei einer rein innerstaatlichen Pension angewendet werden ("Direktberechnung"). Die Berechnung erfolgt nur mit den österreichischen Versicherungsmonaten.

Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten

Mit dem Inkrafttreten der neuen Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) wurde auch vom österreichischen Gesetzgeber mit dem 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 die Einbeziehung von Pensions- und Rentenleistungen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, der Schweiz sowie aus bestimmten Abkommensstaaten in die Krankenversicherung beschlossen, sofern der/die betroffene Versicherungsnehmer/in einen Anspruch auf Leistungen gegenüber einem österreichischen Krankenversicherungsträger hat.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, als Träger der Kranken- und Pensionsversicherung, ist somit verpflichtet auch von ausländischen Leistungen einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % einzubehalten.

Dieser Beitrag wird erstmalig von der Pension für Oktober 2011 in Abzug gebracht werden, wodurch sich der Auszahlungsbetrag entsprechend verringert.
Sollte der Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der ausländischen Leistung gleich oder höher als die österreichische Leistung sein, verbleibt kein Auszahlungsbetrag. Der verbleibende offene Betrag wird von der Krankenversicherung zur Zahlung vorgeschrieben.


Sonstige Vertragsstaaten und Adressen

ALBANIEN

Instituti i Sigurimeve Shoqeror

AUSTRALIEN

Centrelink International Services 

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

a) Föderation Bosnien und Herzegowina

Verbindungsstelle KV

Zavod zdravstvenog osiguranje i reosiguranja
Federacije Bosne i Hercegovine
Trg. Heroja 14
71000 Sarajevo
BOSNIEN und HERZEGOWINA

Verbindungsstelle PV
Federalni zavod za penzijsko i  invalidsko osiguranje
Federalni zavod za mirovinsko i invalidsko
osiguranje Mostar
Ložionička 2
71000 Sarajevo
BOSNIEN und HERZEGOWINA


b) Serbische Republik

Verbindungsstelle KV
Fond zdravstvenog osiguranja
Republike Srpske
Zdrave Korde 8
78000 Banja Luka
BOSNIEN und HERZEGOWINA

Verbindungsstelle PV
Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje
Republike Srpske
Centralna Sluzba Bijeljina
Ul. Njegoseva 28A
76000 Bijeljina
BOSNIEN und HERZEGOWINA

CHILE

Superintendencia de Administradoras de Fonds de Pensiones 

INDIEN

Verbindungsstelle PV

ISRAEL

 National Insurance Institute

KANADA

 Human Resources Development 

für Quebec:

 Regie des rentes du Quebec

MOLDAU

Verbindungsstelle PV
Casa Natională de Asigurări Sociale
a Republicii Moldova
3, Str. Gheorghe Tudor
2028 Chişinău
MOLDAVA

MONTENEGRO

 Fond PIO Crne Gore 

NORDMAZEDONIEN

Fond na penziskoto i invalidskoto osiguruvanje na Severna Makedonija

PHILIPPINEN

 Social Security System 

SCHWEIZ

 Schweizerische Ausgleichskasse 

SERBIEN

 Republicki fond za penzijsko i invalidsko osiguranje zaposlenih 

 Zavod za socijalno osiguranje 

SÜDKOREA

 National Pension Service 

TUNESIEN

Verbindungsstelle KV
Caisse Nationale de Assurance Maladie
B.P. nr. 77
1080 Tunis Cedex
TUNESIEN

Verbindungsstelle PV
Caisse Nationale de Securité Sociale
49, Avenue Taieb M´Hiri
1002 Tunis Belvedere
TUNESIEN

TÜRKEI

Türkiye Cumhuriyeti Sosyal Güvenlik Kurumu

URUGUAY

Banco de Previsión Social (BPS)
Colonia 1921 P. 1
11200 Montevideo
URUGUAY

USA

 Social-Security Administration (SSA)