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Alterspension - Eigenpension nach Erwerbstätigkeit

In der Pensionsversicherung unterscheidet man zwischen Eigenpensionen (Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis gebühren, wie die Alterspensionen) und Hinterbliebenenpensionen (Leistungen, die aus dem Versicherungsverhältnis eines/einer Verstorbenen entstehen) unterschieden.


Eintritt des Versicherungsfalles

Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres

Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres

Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise an das der Männer angeglichen. Siehe dazu "Erhöhtes Antrittsalter für Frauen".

Erfüllung einer Mindestversicherungszeit

Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn

  • mindestens 180 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonaten (Ersatzmonate vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
  • mindestens 180 Versicherungsmonaten in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag

vorliegen.

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, gelten die oben angeführten Bestimmungen nur, sofern sie für diese Personen günstiger sind.

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn

  • mindestens 180 Versicherungsmonaten nach dem APG (grundsätzlich erst ab 01.01.2005), davon mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen. Kindererziehungszeiten zählen auch, wenn sie vor dem 01.01.2005 liegen.

    Den Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit sind folgende, auch vor dem 01.01.2005 erworbene Zeiten gleichgestellt:

      - Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines 
         behinderten Kindes
      - Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines 
         nahen Angehörigen
      - 
    Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung 
         für pflegende Angehörige
      -  Zeiten einer Familienhospizkarenz.

Wenn auch Monate einer Selbstversicherung (§ 16 a ASVG) erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit.

Erhöhte Alterspension

Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren. 

Besonderer Höherversicherungsbetrag

Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.

Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.

Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsver­dienstes zu leisten, der über der doppelten Gering­fügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.

Knappschaftliche Sonderregelung

Anspruch auf Knappschaftsalterspension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit für den Knappschaftssold erfüllt hat. 

Erhöhtes Antrittsalter für Frauen

Das Bundesverfassungsgesetz 1992 regelt die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen von weiblichen und männlichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension (im knappschaftlichen Pensionsrecht einer "Knappschaftsalterspension"). Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr - wird beginnend mit 01.01.2024 (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - herangeführt. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsjahrgang ab 01.01.1964 bereits ein erhöhtes Antrittsalter für die Alterspension haben. 


ALTERSPENSION AB 01.01.2024
Anhebung des Anfallsalters für WEIBLICHE Versicherte
Das Anfallsalter wird stufenweise an das Anfallsalter der
männlichen Versicherten - 65. Lebensjahr (Lj) - angeglichen
erhöhtes Anfallsalter im KalenderjahrAnfallsaltervon der Erhöhung der Altersgrenzen sind die bis zum TT.MM.JJJJ geborenen weibl. Versicherten betroffen:
2024

60. Lj. + 6 Monate

30.06.1964
2025        61. Lj.31.12.1964
202661. Lj. + 6 Monate30.06.1965
2027        62. Lj.31.12.1965
202862. Lj. + 6 Monate30.06.1966
2029       63. Lj.31.12.1966
203063. Lj. + 6 Monate30.06.1967
2031       64. Lj.31.12.1967
203264. Lj. + 6 Monate30.06.1968
2033        65. Lj. für die ab 01.07.1968 geborenen Versicherten gilt als Anfallsalter generell die Vollendung des 65. Lebensjahres