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Neues Pensionskonto / Kontoerstgutschrift

Seit 1. Jänner 2014 wird für alle ab 1. Jänner 1955 geborene Personen, die bis zum 31. Dezember 2013 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben, eine neues Pensionskonto unter Berücksichtigung einer "Kontoerstgutschrift" eingeführt. Die derzeitige Pensionsberechnung in Form der sogenannten "Parallelberechnung" besteht aus dem Zusammenwirken von drei verschiedenen Rechtslagen und ist ein schwer zu verstehendes bzw. ein kaum zu erklärendes System.
Das neue Pensionskonto gewährleistet in Zukunft eine verständliche, transparente und nachvollziehbare Pensionsberechnung auf Basis einer einzigen Rechtslage.


Der Weg zum neuen Pensionskonto

  1. Alle ab 1. Jänner 1955 geborenen Personen mit Lücken im Versicherungs- bzw. Beschäftigungsverlauf erhalten ein Formular "Antrag auf Ergänzung/Feststellung der Versicherungszeiten", um festgestellte Versicherungslücken schließen zu können. Grundsätzlich werden alle Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Inland ab 1. Jänner 1972 zentral gespeichert. Bestimmte für den Pensionsanspruch und die Pensionshöhe anrechenbare Zeiten der Kindererziehung und des Präsenz- oder Zivildienstes  bzw. durch eine mögliche freiwillige Entrichtung von Beiträgen eines Schul-, Studien- und Ausbildungsbesuches sind noch nicht erfasst.
  2. Nach Rücksendung des Antrages werden diese fehlenden Zeiten bei den zuständigen Stellen erhoben und anschließend nachgetragen. Eine Berechnung der Kontoerstgutschrift kann erfolgen.
  3. Die errechnete Kontoerstgutschrift wird dem bereits bestehenden Pensionskonto hinzugefügt und eine korrekte Pensionsberechnung im neuen Pensionskonto ist garantiert.
  4. Im Jahr 2014 wird automatisch die Höhe der Kontoerstgutschrift mitgeteilt und nach Erhalt der Pensionskontomitteilung ist Ihr neues Pensionskonto auf dem aktuellen Stand.

Fragen und Antworten

Können auf dem Pensionskonto ausgewiesene Beiträge auch vor einem Pensionsanspruch ausbezahlt werden?

Nein. Ihr Pensionskonto ist nicht mit einem Sparbuch vergleichbar. Die auf dem Pensionskonto aufscheinenden Beiträge bilden die Basis für Ihren zukünftigen Pensionsanspruch.

Warum gilt das neue Pensionskonto nur für ab 1. Jänner 1955 geborene Personen?

Es wurde gesetzlich festgelegt, dass für bis zum 31. Dezember 1954 geborene Personen, diese Pensionen unverändert nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berechnet werden.

Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn der Antrag auf Ergänzung/Feststellung von Versicherungszeiten nicht zurück gesandt wird?

In diesem Falle kann die Kontoerstgutschrift nicht korrekt berechnet und eventuell die zukünftige Pensionsberechnung zu niedrig bemessen werden.

Wo und wie kann ich Einblick auf mein Pensionskonto nehmen?

Nach Erhalt der Pensionskontomitteilung kann der Stand des Pensionskontos auf Antrag von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zugesandt werden.
Es ist der Zugriff auf Ihr Pensionskonto auch im online-Service-Portal MeineBVAEB möglich. Dazu benötigen Sie eine Handy-Signatur oder die ID Austria.