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Zuständigkeit für die Beurteilung und Auszahlung des Pflegegeldes



Die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung des Pflegegeldes nehmen unter anderem folgende Stellen vor:

  • Für Bezieher/innen einer Pension: Der jeweilige Pensionsversicherungsträger
  • Für Bezieher/innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung: Die Pensionsversicherungsanstalt für Bezieher/innen einer Vollrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
    Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für ihre Leistungsbezieher/innen
  • Für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen, wenn der Pflegegeldanspruch auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht: Die Pensionsversicherungsanstalt
  • Für Beamte/Beamtinnen in Ruhestand und deren Hinterbliebene: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder sonstige Organe des Bundes
  • Für aktive Landesbeamte/Landesbeamtinnen und Landeslehrer/innen: Die Pensionsversicherungsanstalt
  • Für Bezieher/innen einer Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Impfschadengesetz: Die Pensionsversicherungsanstalt
  • Für Bezieher/innen einer Rente nach dem Opferfürsorgegesetz: Die Pensionsversicherungsanstalt
  • Für Bezieher/innen einer Pension von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates: Die Pensionsversicherungsanstalt
  • Für Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld: Die Pensionsversicherungsanstalt
  • Für österreichische Staatsbürger/innen ohne Grundleistung (zB mitversicherte Gattin eines Pensionisten), wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt: Die Pensionsversicherungsanstalt


    Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz sowie bestimmten Abkommensstaaten einem Inlandsaufenthalt gleichgestellt.

    Den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind

    * Fremde, denen Asyl gewährt wurde,
    * Personen, die über ein bestimmtes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizei-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
    * Personen, die über einen bestimmten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen,
    * Fremde, sofern eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht vorliegt.


Besteht ein Anspruch bei mehreren Stellen, wird die Auszahlung des Pflegegeldes nur von einer Stelle vorgenommen.