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Auftraggeberhaftung (AGH)

Auftraggeber haften bei der Erbringung von Bauleistungen für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen.


Unternehmen, die die Erbringung von Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, sind an die AGH gebunden.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 vorliegt, wenden Sie sich bitte an die regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich.

Haftungsbestimmungen

Das Auftrag gebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes.

Zusätzlich haftet die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben bis zu fünf Prozent des geleisteten Werklohnes.

Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass gegen die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand gemäß § 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vorliegt.

Haftungsbefreiung

Das Auftrag gebende Unternehmen hat folgende Möglichkeiten, sich von der Haftung zu befreien:

  • Das beauftragte Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt.
  • Das Auftrag gebende Unternehmen überweist 25 Prozent (20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und fünf Prozent lohnabhängige Abgaben) des zu leistenden Werklohnes als Haftungsfreistellungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH). Dieses ist unter anderem für die Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Betrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger und an das Finanzamt zuständig.

Aufnahme in die HFU-Gesamtliste

Um in die HFU-Gesamtliste aufgenommen zu werden, muss das betreffende Unternehmen einen schriftlichen Antrag an das DLZ-AGH oder elektronisch über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) stellen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren,
  • Beschäftigung von nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
  • keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat (Bagatellrückstände im Ausmaß von zehn Prozent der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht) und
  • keine ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für denselben Zeitraum (auch hier gilt eine Toleranzgrenze im Ausmaß von zehn Prozent aller zu erstattenden mBGM).


Darüber hinaus können auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) in die HFU-Gesamtliste aufgenommen werden, wenn

  • keine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach dem ASVG angemeldet sind, 
  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden,
  • eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht,
  • sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, entrichtet haben (Beitragsrückstände bis zu 500,00 Euro bleiben dabei außer Betracht) und
  • ein entsprechender Antrag gestellt wird.


Generell gilt: Selbst wenn die einzelnen Voraussetzungen für eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vorliegen, kann die Eintragung versagt oder das betreffende Unternehmen von der Liste gestrichen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder
  • zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber nicht erfüllen wird.


Im Falle einer Streichung von der HFU-Gesamtliste kann das Unternehmen eine Wiederaufnahme beantragen. 

Auszahlung von Guthaben

Auf dem Beitragskonto der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers kann auf Grund der Überweisung von Haftungsfreistellungsbeträgen ein Guthaben entstehen. In diesem Fall kann ein Antrag auf Erstattung des Guthabens entweder schriftlich an das DLZ-AGH oder elektronisch über WEBEKU gestellt werden. Die Auszahlung durch den jeweiligen Krankenversicherungsträger kann jedoch nur dann erfolgen, wenn unter anderem

  • alle Beitragskonten des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind,
  • alle fälligen Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) entrichtet sind und
  • alle fälligen Abgabenforderungen des Bundes erfüllt sind.


Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit etwaigen Rückständen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers zu verrechnen – und zwar nach folgender gesetzlicher Reihenfolge:

  1. offene Beitragsschulden,
  2. Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer AGH,
  3. Zuschlagsleistungen nach dem BUAG,
  4. Abgabenforderungen des Bundes.

Auskunftspflicht

Gemäß § 67a Abs. 8 ASVG hat das Auftrag gebende Unternehmen dem Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskunft über das von ihm beauftragte Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro (im Wiederholungsfall).

Des Weiteren haben auch alle Unternehmen,

  • die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder
  • für die Haftungsfreistellungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, 

den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der AGH von Bedeutung sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann der Krankenversicherungsträger auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.

Kontakt

  • Allgemeine Auskünfte zur AGH
    Servicecenter der österreichischen Sozialversicherung (SV-Servicecenter) 
    Telefon Inland: 050 124 6200 (bitte im Inland die erste Null nie weglassen) 
    Telefon Ausland: +43 50 124 6200 
    E-Mail: sv-servicecenter@itsv.at   


  • Schriftliche Anträge auf Erst-(Wieder)aufnahme in die HFU-Gesamtliste sowie Guthabenauszahlung 
    Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) 
    Wienerbergstraße 15-19
    1100 Wien
    Fax: +43 5 0766-114555
    E-Mail: dlz-agh@oegk.at

Bankverbindung des Dienstleistungszentrums

Achtung: Nur für Zahlungen von Haftungsfreistellungsbeträgen verwenden!

INSTITUTRLB NÖ-W
IBANAT41 3200 0062 0009 8210
SWIFT/BICRLNWATWW

Angaben im Verwendungszweck

Bitte führen Sie unbedingt im Feld "Verwendungszweck" folgende Angaben an:

  • AGH bzw. AGH-SV oder AGH-LSt
    AGH = Haftungsfreistellungsbetrag für SV und Finanz
    AGH-SV = Haftungsfreistellungsbetrag nur für SV
    AGH-LSt = Haftungsfreistellungsbetrag nur für Finanz
    Geben Sie unbedingt eines dieser Kürzel an. Dadurch geben Sie bekannt, wie sich die Überweisung des Haftungsfreistellungsbetrages zusammensetzt.

  • AG: Dienstgebernummer (Name)
    AG = Auftraggeber

  • AN: Dienstgebernummer - UID-Nummer
    AN = Auftragnehmer
    Tragen Sie hier unbedingt neben der Dienstgebernummer auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des beauftragten Unternehmens ein! Sofern Ihnen die UID-Nummer nicht bekannt ist, können Sie auch die Finanzamtsnummer samt Steuernummer anführen. Sollte es keine Dienstgebernummer geben, so kann auch die Versicherungsnummer  und UID-Nummer des Einzelunternehmens angegeben werden. 

  • ReDat: Rechnungsdatum

  • ReNr: Rechnungsnummer

Beachten Sie bitte, dass bei der Befüllung des Verwendungszwecks  die Reihenfolge und Kennzeichnung exakt einzuhalten ist.

Beispiel: AGH AG:100111111 AN:901999999 (oder 1234567890v) ANUID:ATU12345678  ReDat:01.01.2000 ReNr:001