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Beschäftigung im Ausland


Wird eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt, stellt sich sowohl für die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten als auch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber, aber auch für selbständig erwerbstätige Personen die grundlegende Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dieser Umstand nach sich zieht. 

Grundsätzlich ist dabei das Territorialitätsprinzip anzuwenden.

Territorialitätsprinzip

Das bedeutet konkret, dass immer das nationale Sozialversicherungsrecht jenes Staates zu beachten ist, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. 

Der Wohnsitz der bzw. des Beschäftigten bzw. der Unternehmenssitz sowie die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person sind für das Territorialitätsprinzip grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Das Territorialitätsprinzip wird auch Beschäftigungslandprinzip oder Erwerbstätigkeitslandprinzip genannt.

Ausnahmen: Das Territorialitätsprinzip wird bzw. kann allerdings durch das europäische Gemeinschaftsrecht sowie bilaterale Abkommen durchbrochen werden. 

Dies gilt insofern, als in den vorstehenden Rechtsmaterien für bestimmte Personen bzw. Sachverhalte konkrete Sonderregelungen (wie zum Beispiel im Falle einer Entsendung) enthalten sind. Nationale Bestimmungen können dar­über hinaus vorsehen, dass eine in einem anderen Staat tätige Person im Inland versichert bleibt. 

Die möglicherweise im Tätigkeitsstaat eintretende Versicherung wird hiervon grundsätzlich nicht berührt, sodass in diesen Fällen eine Doppelversicherung bestehen kann.

Bevor eine Person gemäß dem Territorialitätsprinzip den nationalen Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes unterworfen wird, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die Selbständige bzw. der Selbständige stets zu prüfen, ob für den jeweiligen Sachverhalt entsprechende Sonderbestimmungen bestehen. 

Hierbei ist in einem ersten Schritt zu unterscheiden, ob die Tätigkeit

  • in der EU/im EWR,
  • in der Schweiz,
  • im Vereinigten Königreich (seit 01.01.2021),
  • in Vertragsstaaten,
  • in Drittstaaten oder
  • für bestimmte internationale Organisationen

ausgeübt wird.

Die Dauer der Beschäftigung spielt – mit Ausnahme von Entsendungen (hier sind unterschiedliche zeitliche Höchstgrenzen vorgesehen) – keine Rolle. 

Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

Bei unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen ist grundsätzlich immer die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für die Einhaltung der melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die korrekte Ermittlung der Beiträge sowie deren Abfuhr bzw. die ordnungsgemäße Meldungserstattung fällt somit in den Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstgeberin bzw. des jeweiligen Dienstgebers. 

Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich (siehe dazu folgenden Link: Sozialversicherung – Exkurs: Übernahme der Dienstgeberpflichten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer).

Selbständige haben sich um die Umsetzung der jeweils einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen selbst zu kümmern.

Leistungsansprüche

Das europäische Gemeinschaftsrecht koordiniert die unterschiedlichen Sys­teme der sozialen Sicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten. 

Es gilt der Grundsatz, dass für Personen, die auf Grund ihres Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechtes in der EU arbeiten, wohnen bzw. Urlaub machen, in Bezug auf die ihnen zustehenden Leistungen kein Nachteil entstehen darf. Detailauskünfte zu den Leistungsansprüchen erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger.

Die einschlägigen Bestimmungen umfassen beispielsweise Leistungen bei

  • Krankheit,
  • Mutterschaft/Vaterschaft,
  • Invalidität,
  • Alter/Vorruhestand,
  • Arbeitsunfall/Berufskrankheit und
  • Arbeitslosigkeit.


Zu unterscheiden ist hierbei zwischen Geld- und Sachleistungen. Erstere gelangen grundsätzlich nach dem Recht des Staates zur Auszahlung, der für die Versicherung zuständig ist. Die Gewährung von Sachleistungen erfolgt hingegen nach den Bestimmungen des Landes, in dem sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass auf Grund der bestehenden Versicherung auch ein Anspruch darauf besteht. Wenn auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften etwa lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht, kann dies somit dazu führen, dass in Deutschland keine Leistungen der Krankenversicherung auf Kosten des österreichischen Versicherungsträgers in Anspruch genommen werden können.

Bei bilateralen Verträgen ist darauf zu achten, auf welche Versicherungszweige sich das jeweilige Abkommen erstreckt (mit den USA besteht beispielsweise nur ein Abkommen hinsichtlich der Pensionsversicherung). Näheres dazu finden Sie unter folgendem Link: Tätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten: Bilaterale Abkommen.

Steuer- und Arbeitsrecht

Im Bereich des Arbeitsrechtes und Steuerrechtes existieren gesonderte Regelungen für Beschäftigungsverhältnisse mit Auslandsberührung. Diese können, müssen aber nicht mit den auf die jeweilige Beschäftigung anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen konform gehen. Es kann daher dazu kommen, dass zum Beispiel österreichisches Sozialversicherungsrecht, aber deutsches Steuerrecht und deutsches Arbeitsrecht gelten. 

Auskünfte hierzu erteilen das Bundesministerium für Finanzen bzw. die zuständigen Interessenvertretungen wie etwa die Arbeiterkammer oder die Wirtschaftskammer.