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Dänemark


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen. Da im Verhältnis zwischen Österreich und Dänemark als EU-Mitgliedstaaten die VO 883/2004 gilt, erstreckt sich die Bedeutung dieses Abkommens in der Praxis vorwiegend auf Entsendungen von "Drittstaatsangehörigen".

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich: Das Abkommen gilt unter anderem für
  • "Drittstaatsangehörige" (siehe Punkt III des Schlussprotokolls zum Abkommen Österreich - Dänemark), die entsendet werden.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein drittstaatsangehöriger Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein drittstaatsangehöriger Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Die obigen Entsendebestimmungen gelten auch für den Ehegatten und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers, die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Formular: A/DK 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates die Befreiung von den anzuwendenden Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
Diese Ausnahmeregelung kann auch für "Drittstaatsangehörige" getroffen werden.