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Schweiz


Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen. Da seit 1.6.2012 im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten für deren Staatsangehörige die VO 883/2004 gilt, erstreckt sich die Bedeutung des gegenständlichen Abkommens in der Praxis vorwiegend auf Entsendungen von "Drittstaatsangehörigen" von Österreich in die Schweiz und umgekehrt.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

Persönlicher Geltungsbereich:
Das Abkommen gilt unter anderem für
  • "Drittstaatsangehörige", die entsendet werden.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Wird ein drittstaatsangehöriger Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.
  • Wird ein drittstaatsangehöriger Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  • Wird ein drittstaatsangehöriger Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten drittstaatsangehörigen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  • Wird ein drittstaatsangehöriger Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Formular:
A/CH 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.