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Fragen und Antworten zur e-Card

Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der Sozialversicherung an, sobald Sie in Österreich zu arbeiten beginnen. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie versichert.


Wozu dient die e-Card?

Die e-Card ist Ihr persönlicher Schlüssel zum österreichischen Gesundheitswesen und ermöglicht den Zugriff auf Ihre elektronische Gesundheitsakte (ELGA).

Mit der e-Card wird Ihr Krankenversicherungsschutz bei einem Arztbesuch oder einer anderen medizinischen Behandlung bestätigt. Legen Sie vor jeder Behandlung, z. B. bei der Ordinationshilfe, Ihre e-Card vor. In der Arztordination kann mit Ihrer e-Card elektronisch gesichert geklärt werden, ob und zu welchen Bedingungen (Rezeptgebührenbefreiung etc.) Sie versichert sind.

Überweisungen (Zuweisung zu Fachärztinnen bzw. -ärzten, Labor, Röntgen usw.) sind weiterhin zu den Behandlungen mitzubringen, weil darauf notwendige Angaben für die weitere Behandlung verzeichnet sein können. 

Was bedeutet die Bezeichnung 'e-Card'?

"e" steht für elektronisch und bedeutet hier die elektronische Unterstützung von Verwaltungsvorgängen. Es handelt sich um einen Begriff, der rechtlich geschützt ist und daher nur für den hier vorgesehenen Bereich verwendet wird.

Wer bekommt eine e-Card?

Jede Person (Versicherte und Angehörige), für die ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß einem der folgenden Gesetze festgestellt werden konnte, und die sich im Inland aufhält: 

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)


Personen, die von folgenden Krankenfürsorgeanstalten betreut werden:

  • KFA der Bediensteten der Stadt Wien
  • KFA der Bediensteten der Stadt Baden
  • Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Linz
  • Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Gemeinden
  • Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete
  • Oberösterreichische Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
  • KFA der Bediensteten der Stadt Steyr
  • KFA der Bediensteten der Stadt Wels
  • KFA für die Beamten der Landeshauptstadt Graz
  • KFA für die Beamten der Stadt Villach
  • KFA der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg
  • Kranken- und Unfallfürsorge für Tiroler Landeslehrer
  • Kranken- und Unfallfürsorge für Tiroler Landesbeamte
  • Kranken- und Unfallfürsorge für Tiroler Gemeindebeamte

Achtung: Seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-Card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.

Wenn die versicherte Person einen/eine

  • österreichischen Reisepass oder
  • österreichischen Personalausweis oder
  • ID Austria oder
  • österreichischen Scheckkartenführerschein oder
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregister


besitzt, wird nach erfolgter Anmeldung automatisch die e-Card mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt. Kinder unter 14 Jahren erhalten weiterhin eine e-Card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto aus einem der Dokumente verfügbar wäre.

Personen, die im Ausstellungsjahr der neuen e-Card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto für die e-Card zu bringen. Sie müssen nichts tun und erhalten automatisch ihre neue e-Card, bevor die alte abläuft.

Besitzt die Person keines der Dokumente und trifft keine der genannten Ausnahmen zu, muss sie ein Foto bringen, damit eine e-Card ausgestellt werden kann.

Alle Details zur Fotoregistrierung und  den Ausnahmen finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.

Personen, die einen „freien Beruf“ ausüben, können eine e-card für ELGA-Zwecke beantragen (wenn sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung hinausoptiert haben bzw. von dieser ausgenommen sind und nicht aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind). Details dazu finden Sie unter www.chipkarte.at.

Bekommen Angehörige eine eigene e-Card?

Ja, jede bzw. jeder Angehörige bekommt eine eigene e-Card.

Erhalten Neugeborene automatisch eine e-Card, oder muss diese extra beantragt werden?

Auch für Neugeborene wird automatisch eine e-Card ausgestellt. Sollten Sie nach einigen Wochen noch nicht automatisch eine e-Card für Ihr Baby erhalten haben, melden Sie dies bitte bei Ihrer Kundenservicestelle.

Ich bin mehrfach versichert. Bekomme ich aus jeder Versicherung eine eigene e-Card?

Nein, Sie bekommen nur eine e-Card. Beim Arztbesuch können Sie entscheiden, aus welcher Krankenversicherung Sie Leistungen in Anspruch nehmen möchten.

Wo bekomme ich die e-Card?

Die e-Card wird Ihnen automatisch per Post zugesandt, wenn ein Krankenversicherungsanspruch vorliegt und ein Foto aus einem der Register vorhanden ist oder eine Ausnahme zutrifft. Alle Details zum Foto auf der e-Card finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.

Muss ich die e-Card beantragen?

Nein, die e-Card muss nicht beantragt werden. Alle Versicherten und deren mitversicherte Angehörige bekommen automatisch eine e-Card ausgestellt und per Post zugesandt.

Achtung: seit 1.1.2020 muss jede neu ausgestellte e-Card für Personen ab 14 Jahren mit einem Foto der versicherten Person versehen sein.

Wenn die versicherte Person einen/eine

  • österreichischen Reisepass oder
  • österreichischen Personalausweis oder
  • ID Austria oder
  • österreichischen Scheckkartenführerschein oder
  • Aufenthaltstitel / Rot-Weiß-Rot-Karte, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters

besitzt, wird nach erfolgter Anmeldung automatisch die e-Card mit dem Foto aus diesem Dokument zugesandt. Kinder unter 14 Jahren erhalten weiterhin eine e-Card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto aus einem der Dokumente verfügbar wäre.

Personen, die im Ausstellungsjahr der neuen e-Card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben bzw. in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto für die e-Card zu bringen. Sie müssen nichts tun und erhalten automatisch ihre neue e-Card, bevor die alte abläuft.

Besitzt die Person keines der Dokumente und trifft keine Ausnahme zu, muss sie ein Foto bringen, damit eine e-Card ausgestellt werden kann.

Alle Details zur Fotoregistrierung und Ausnahmen von der Verpflichtung finden Sie unter www.chipkarte.at/foto.

Wo gilt die e-Card überall?

Die e-Card kann bei jeder Vertragsärztin bzw. jedem Vertragsarzt, jeder Vertragseinrichtung und in den eigenen Einrichtungen der BVAEB sowie für Vorsorgeuntersuchungen und für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes verwendet werden.

In Apotheken kann die e-Card genutzt werden, um alle offenen e-Rezepte der Person aus dem e-Card-System abzurufen und einzulösen. Mehr zum e-Rezept finden Sie unter www.chipkarte.at/e-rezept.

Gilt die e-Card beim Urlaub im Inland?

Die e-Card kann während eines Urlaubs im Inland bei jedem Vertragsarzt (Zahnarzt, Facharzt oder Allgemeinmediziner), jeder Vertragseinrichtung, in allen eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung sowie in den meisten Krankenanstalten verwendet werden. Teilen Sie der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt mit, dass Sie sich auf Urlaub befinden.

Gilt die e-Card beim Urlaub im Ausland?

Auf der Rückseite der e-Card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie ermöglicht die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten, der Schweiz, Großbritannien Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina.

Für Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist zu beachten, dass Sie die EKVK dem für Ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorlegen und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen müssen. Mehr Information zur Nutzung der EKVK im Vereinigten Königreich finden Sie hier.

Wenn Sie zum Ausstellungszeitpunkt der e-Card nicht oder erst kurz versichert waren, kann es sein, dass manche Datenfelder der EKVK nur mit Sternen versehen sind. In diesem Fall beantragen Sie bitte vor Reiseantritt bei Ihrer zuständigen Kundenservicestelle die Ausstellung einer "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK" (PEB).

Gilt die EKVK in Großbritannien auch nach dem Brexit?

Ja, die EKVK gilt weiterhin auch in Großbritannien. Mehr Information zur Nutzung der EKVK im Vereinigten Königreich finden Sie hier.

Was tun, wenn eine Karte verloren geht?

Melden Sie den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung Ihrer e-Card möglichst rasch. Sie können dies telefonisch bei der e-Card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif - daher die erste Null nie weglassen) oder mit dem nebenstehenden online-Formular "e-Card Bestellung" tun.  

Die alte Karte wird dann gesperrt, die neue Karte wird innerhalb weniger Tage zugestellt. Ist während dieser Zeit ein Arztbesuch erforderlich, kann Sie die Ärztin bzw. der Arzt trotzdem behandeln. Wichtig ist, dass Sie Ihre Versicherungsnummer wissen und einen Lichtbildausweis mithaben. Die e-Card muss jedenfalls nachgebracht werden.

Es ist keine polizeiliche Diebstahlsanzeige notwendig. 

Wer haftet bei Missbrauch einer verlorenen/gestohlenen e-Card?

Bewahren Sie Ihre e-Card bzw. Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) so auf, wie z. B. eine Bankomatkarte oder eine Kreditkarte. Melden Sie den Verlust oder den Diebstahl Ihrer e-Card möglichst rasch. Sie können dies telefonisch bei der e-Card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif - daher die erste Null nie weglassen) oder mit dem nebenstehenden online-Formular " e-Card Bestellung" tun. Damit sind alle Verpflichtungen erfüllt und es können keine Haftungsansprüche entstehen. 

Wenn die Meldung nicht unverzüglich erfolgt, kann es nach den allgemeinen bürgerlichen Regeln zu Leistungsrückforderungen und weiteren Haftungen kommen. Hier wird aber im Einzelfall genau geprüft, ob die verspätete Meldung (bzw. Nichtmeldung) dem Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten angelastet werden kann, oder ob es Gründe gibt, die die verspätete Meldung rechtfertigen.

Ich bin beim Arzt und habe meine e-Card vergessen. Was muss ich tun?

Die e-Card sollten Sie wie eine Kredit- oder Bankomatkarte immer mitführen. Die e-Card ist beim Vertragspartner immer vorzuzeigen. Falls sie wirklich nicht griffbereit ist, ist die ärztliche Behandlung zwar nicht behindert, Sie müssen aber der Ärztin bzw. dem Arzt jedenfalls Ihre Versicherungsnummer nennen und bei Aufforderung einen Lichtbildausweis vorlegen. Er kann damit online Ihren Versicherungsstatus abfragen. Wichtig ist, dass Sie die e-Card jedenfalls nachbringen. Auf ELGA kann nämlich nur dann zugegriffen werden, wenn die e-Card in der jeweiligen Ordination innerhalb der letzten 90 Tage gesteckt wurde.

Wie lange gilt die e-Card?

Die Gültigkeitsdauer der e-Card ist grundsätzlich unbegrenzt. Im Inland kann mit Ihrer e-Card jederzeit Ihr Versicherungsstatus online festgestellt werden. Die e-Card muss lediglich dann ausgetauscht werden, wenn sich Daten, die auf der Kartenoberfläche ersichtlich sind, ändern (z.B. der Name) oder wenn die Karte beschädigt ist.

Wenn das Ablaufdatum der Europäischen Krankenversicherungskarte (auf der Rückseite der e-Card) erreicht ist und weiter Versicherungsschutz besteht, erhalten Sie automatisch eine neue e-Card, sofern von Ihnen ein Foto aus einem behördlichen Register vorhanden ist oder für Sie eine Ausnahme zutrifft. 

Wie funktioniert das e-Card System bei Hausbesuchen?

Die Ärztin bzw. der Arzt hat die Möglichkeit, im System eine Vorab- oder eine Nacherfassung durchzuführen. 

Was kostet die e-Card?

Versicherte der BVAEB müssen kein Service-Entgelt entrichten.

Gilt die e-Card für sich schon als Anspruchsnachweis?

Der Besitz der e-Card alleine stellt noch keinen Anspruchsnachweis dar. Erst durch das Stecken der e-Card bei der Ärztin bzw. beim Arzt oder Versicherungsträger wird ein eventueller Anspruch festgestellt.

Muss ich die e-Card bei jedem Arztbesuch vorweisen?

Ja, die e-Card ist bei jedem Arztbesuch vorzuweisen, da Sie sonst von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt zur Bezahlung eines Einsatzes angehalten werden könnten. Eventuell werden Sie zusätzlich aufgefordert, einen Lichtbildausweis vorzulegen.

Was passiert, wenn meine Ärztin bzw. mein Arzt, den ich bereits konsultiert habe, nicht erreichbar ist (Krankheit, Urlaub etc.)?

Sie können mit der e-Card eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt als Vertretung aufsuchen.

Muss ich Einsatz zahlen, wenn der Computer bei der Ärztin bzw. beim Arzt nicht funktioniert?

Nein.

Bleibt die e-Card bei der Ärztin bzw. beim Arzt?

Nein, die Karte muss immer im Besitz des Versicherten oder des jeweiligen Angehörigen bleiben. Sie darf nicht bei der Ärztin bzw. beim Arzt deponiert werden.

Brauche ich noch eine Überweisung?

Ja. Um medizinische Informationen transportieren zu können, ist ein Überweisungsschein nach wie vor erforderlich. Den Überweisungsschein wird Ihnen Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt aushändigen. Sie legen diesen gemeinsam mit der e-Card dem Vertragspartner vor, an den Sie überwiesen wurden.

Warum hat meine Karte ein Ablaufdatum?

Die e-Card hat kein Ablaufdatum. Das Ablaufdatum bezieht sich nur auf die Gültigkeit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite. Die neue e-Card kommt automatisch, kurz bevor die alte abläuft, wenn ein Foto von Ihnen verfügbar ist (aus einem österreichischen Reisepass oder Personalausweis, ID Austria, österreichischen Scheckkartenführerschein oder einem Dokument des Fremdenregisters, wie z. B. einem Aufenthaltstitel oder einem Fremdenpass) oder eine Ausnahme zutrifft.

Besitzen Sie keines dieser Dokumente und trifft keine Ausnahme zu, müssen Sie ein Foto bringen, damit eine neue e-Card ausgestellt werden kann. Unter www.chipkarte.at/foto können Sie mit dem Foto-Sofort-Check überprüfen, ob aktuell ein Foto von Ihnen aus einem Dokument vorliegt.

Kann ich ein Rezept für einen Angehörigen von der Ärztin bzw. vom Arzt mitnehmen?

Dies ist nur dann möglich, wenn das medizinisch überhaupt zulässig ist. 

Grundsätzlich geht das e-Card System aber von einer unmittelbaren Inanspruchnahme einer Leistung aus, das heißt zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient muss ein unmittelbarer Arztkontakt im Rahmen einer Ordination oder einer Visite vorliegen. 

Wer soll die Karten von Kindern unterschreiben?

Karten von Personen unter 14 Jahren können mit der Unterschrift der- bzw. desjenigen versehen werden, die bzw. der diese Person bei medizinischen Behandlungen vertritt oder begleitet, das Unterschriftenfeld kann auch frei gelassen und nach Erreichen des 14. Lebensjahres von der Benützerin bzw. dem Benützer selbst unterschrieben werden. Das Unterschriftenfeld darf nur die Unterschrift einer einzelnen Person tragen. Kommen mehrere Personen für eine Unterschrift in Frage, ist das Unterschriftenfeld jedenfalls freizulassen.