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Pensionsversicherungs-ABC / F



Familienhospizkarenz

Herabsetzung bzw. Änderung der Normalarbeitszeit oder Freistellung zum Zwecke der Sterbebegleitung einer*eines nahen Angehörigen. Für die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen wenden Sie sich bitte an das Sozialministeriumservice.


Feststellung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches

Über Antrag stellt der Pensionsversicherungsträger fest, wie viele bzw. welche Versicherungszeiten bisher in der Pensionsversicherung erworben wurden.
Weiters können Versicherte überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension erfüllt sind bzw. erfüllt werden können.


Feststellungsantrag auf Invalidität / Berufsunfähigkeit

Zur Überprüfung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

Zur Überprüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.


Fiktives Ausgedinge

Wird ein land-/forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag, das so genannte "fiktive Ausgedinge", angerechnet.


Finanzielle Unterstützung

Befinden sich Versicherte oder Pensionistinnen*Pensionisten in Notlage (z. B. durch Erkrankung, Todesfall) so kann als freiwillige Leistung eine einmalige finanzielle Hilfe gewährt werden. (Voraussetzung: Wohnsitz in Österreich)


Fortbetriebspension

Leistung in der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung für hinterbliebene Ehepartner*innen bzw. hinterbliebene eingetragene Partner*innen. Führt dieser den Betrieb der verstorbenen Person fort, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten der verstorbenen Person für den Eigenpensionsanspruch berücksichtigt.


Fortsetzung des Verfahrens

Weiterführung eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nach dem Tod einer versicherten Person.


Freiwillige Leistungen

Leistungen aus der Sozialversicherung, auf die es keinen klagbaren Rechtsanspruch gibt. Sie werden von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährt.


Freiwillige Versicherung

Möglichkeit einen Versicherungsschutz zu erlangen oder beizubehalten bzw. einen Leistungsanspruch zu erhöhen. 


Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz - FSVG

Das FSVG regelt die Pensionsversicherung von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten, selbständigen Apothekern, Patentanwälten, Architekten und Ingenieurkonsulenten und die Unfallversicherung der Ärzte und Zahnärzte.


Frühstarterbonus

Der Frühstarterbonus wurde für Personen eingeführt, die früh zu arbeiten begonnen haben.