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Leistungszuschlag




In der knappschaftlichen Pensionsversicherung gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder ihr gleichgestellter Tätigkeit 0,3 % (0,15 % bei der Knappschaftspension) der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage als Leistungszuschlag.

Dieser Leistungszuschlag ist ein Pensionsbestandteil und findet sowohl bei Direktpensionen (mit Ausnahme des Knappschaftssoldes) als auch bei Hinterbliebenenpensionen seine Berücksichtigung.