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Heimopferrente



Personen, die in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 Opfer von Gewalt im Rahmen einer Unterbringung

  • in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Kirchen,
  • in Pflegefamilien,
  • in Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalten oder vergleichbaren Einrichtungen,
  • in entsprechenden privaten Einrichtungen (sofern die Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger erfolgte) wurden,

erhalten eine monatliche Zahlung von EUR 403,10.


Die Rentenleistung ist zu beantragen und gebührt frühestens ab Juli 2017.

Die Rentenleistung ist bei dem Versicherungsträger einzubringen, der die Eigenpension auszahlt und gebührt bei rechtzeitiger Beantragung ab dem Bezug der Eigenpension. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Liegt kein Bezug einer Eigenpension vor, so ist das Sozialministeriumservice zuständig.

Detaillierte Informationen zur Antragstellung, dem berechtigten Personenkreis und den erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug der Heimopferrente finden Sie in unserem Infoblatt.